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Grundwissen: Geringwertige Wirtschaftsgüter

15. Dezember 2021 – Leon Stephan
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    Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens 800 € nicht übersteigen, können diese Wirtschafgüter in dem Jahr, in welchem diese angeschafft worden sind, vollständig steuerlich abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Man bezeichnet solche Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter.  

    Diese Höchstgrenze von 800 € ist eine Nettogrenze ohne Umsatzsteuer. Ausschlaggebend ist also lediglich der Nettowert des Wirtschaftsguts. 

    Das jeweilige geringwertige Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein. Eine selbständige Nutzbarkeit ist z.B. gegeben bei 

    • stationären Telefonen und Mobiltelefonen,  

    • Externen Festplatten und sonstigen Datenträgern, 

    • Kaffeemaschinen, 

    • Werkzeuge oder 

    • Bürostühlen oder Bürotischen. 

    Die Grenze von 800 € netto gilt für private Überschusseinkünfte (z.B. Vermietung) und Gewinneinkünfte (z.B. Gewerbebetrieb) gleichermaßen. Auch für Kleinunternehmer gibt die Nettogrenze ohne Umsatzsteuer.  

    Bei dem Vorliegen von Gewinneinkünften besteht die Möglichkeit der Bildung eines steuerlichen, mit jährlich 20 % absetzbaren Sammelposten für Wirtschaftsgütern bis 1.000 €.  

    Eine Abschreibung findet insofern über einen Zeitraum von 5 Jahren statt. 

    Bei dem Vorliegen von Überschusseinkünfte können keine entsprechenden Sammelposten bis 1.000 € gebildet werden. 

    Wenn dies wahrgenommen wird, beschränkt sich jedoch die Möglichkeit der Sofortabschreibung von gekauften Wirtschaftsgütern auf einen Anschaffungspreis oder Herstellungskosten in Höhe von 250 €. 

     

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